Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Vertrag
1.1. Ein Vertrag zwischen der Syscon Ingenieurbüro für Mess- und Datentechnik GmbH, - nachfolgend Auftragnehmer genannt - und dem Kunden - nachfolgend Auftraggeber genannt - kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
1.2. Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftrag oder Annahme der Lieferung vom Auftraggeber anerkannt werden. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Der Auftraggeber erklärt, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis genommen zu haben und mit ihnen einverstanden zu sein. Mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme der Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers, gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.3. Sondervereinbarungen oder Änderungen wurden nicht getroffen. Werden Sondervereinbarungen getroffen oder Änderungen vereinbart, bedürfen sie der Schriftform und erhalten ihre Gültigkeit erst durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers.
2. Verbindlichkeit von Angeboten
Alle Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung der Ware des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.
3. Abnahme, Abnahmevertrag
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Termin abzunehmen. Verweigert der Auftraggeber die Annahme, so geht die Gefahr der Verschlechterung sofort auf ihn über. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahren des Auftraggebers einzulagern. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der Leistung ganz oder teilweise endgültig oder kommt der Vertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht zur Durchführung, so kann der Auftragnehmer an Stelle der Kaufpreiszahlung einen Schadenersatzanspruch v. 25% i.H. des Vertragswertes bei gleichzeitigem Rücktritt vom Vertrag verlangen.
4. Preise und Zahlung
4.1. Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe zuzüglich berechnet. Maßgebend für die Preise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise.
4.2. Maßgeblich für die Einhaltung einer Zahlungsfrist ist der Zahlungseingang bar auf einem der Konten des Auftragnehmers. Schecks oder Wechsel werden angenommen. Die Kosten der Einziehung oder Diskontierung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.3. Bei Zahlungsverzug oder Stundung ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen v. 5% i.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen, sowie die Einziehungskosten zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
4.4. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so kann der Auftragnehmer unbeschadet anderer Rechte, die Erfüllung der Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber verlangen, sie mit Ausnahme etwaiger Mängelbeseitigung zur Heilung des Verzuges aufschieben oder vom Vertrag unter Berechnung der dem Auftragnehmer entstandenen Kosten zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In einem solchen Fall werden alle Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber, auch solche aus anderen Verträgen, sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. hereingenommener Wechsel. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Lieferungen aus diesem oder anderen Verträgen zu verweigern oder von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
5. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsschluß. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Entsprechende Dispositionen sind vom Auftragnehmer nachzuweisen. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung oder Liefersperre seitens des Herstellers, tritt Lieferverzug ein. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet. Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferungen gilt jede Teillieferung als ein gesondertes Geschäft. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl sowohl sofort, als auch Zug um Zug gegen Bezahlung liefern. Überschreitet ein Auftraggeber durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung entbunden.
6. Versand / Gefahrenübergang
6.1. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Versandkosten einschließlich der Versicherung trägt der Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber ausdrücklich widerspricht, erfolgt der Versand der Ware unversichert.
6.2. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachlieferanten oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
7. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Ware wird unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das ausdrückliche Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Zur Sicherheitsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
8.2. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Lieferung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer erwachsen, ab. Dies gilt auch für die Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Auftraggeber mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat. Der Auftragnehmer kann verlangen, daß der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung offen zu legen.
8.3. Der Auftraggeber hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im Übrigen hat er den Auftragnehmer bei der Wahrnehmung seiner Rechte in jeder Weise zu unterstützen.
8.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor (Besitzmittelverhältnis). Wir erwerben Eigentumsrechte in Höhe des bei Be- oder Verarbeitung entstehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Auftraggeber uns, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt.
8.5. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
8.6. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte die Vorbehaltsware oder an den Auftragnehmer abgetretene Forderungen pfänden oder in sonstiger Weise darauf zugreifen. Bei Verlaß gegen die Benachrichtigungspflicht ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber sofort geltend zu machen.
9. Gewährleistung
9.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, daß die Produkte in den Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.
9.2. Die Gewährleistung beginnt mit dem Gefahrenübergang. Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftragnehmer nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht vorgegebenen Spezifikationen entsprechen, Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen entfernt, oder unleserlich gemacht, so besteht kein Gewährleistungsanspruch. Dies gilt auch für unsachgemäße Benutzung, Lagerung, Handhabung oder Fremdeingriffe. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
9.3. Der Auftraggeber muß den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden. Das defekte Teil ist mit Angabe der Seriennummer, einer Kopie des Lieferscheines oder der Rechnung und einer ausführlichen Fehlerbeschreibung an die Technik des Auftragnehmer zu senden. Die Lieferung hat frei einzutreffen und wird vom Auftragnehmer frei an den Auftraggeber zurückgesandt. Bei Eintreffen der Ware mit unvollständigen oder fehlenden Unterlagen, kann die Annahme verweigert werden. Das Risiko der dadurch entstehenden Verzögerung trägt der Auftraggeber.
9.4. Die ersetzten Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Ergibt sich nach der Überprüfung einer Mängelanzeige, daß kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Aufwendungen hierfür in Rechnung zu stellen.
10. Reparaturbedingungen außerhalb der Gewährleistung
Falls nicht ausdrücklich ein Kostenvoranschlag verlangt wird, erfolgt die Reparatur gegen die Berechnung des am Tage der Auftragserteilung gültigen Kostensatzes. Kommt die Reparatur aufgrund eines unangeforderten Kostenvoranschlages nicht zustande, werden die entstandenen Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt. Werden Reparaturarbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder Dritter durchgeführt, gehen die An- und Abfahrtszeiten sowie die Fahrtkosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Kosten für Ein- und Rücksendung von Reparaturware sowie die Verpackungskosten, naturgemäß auch das Transportrisiko, sind vom Auftraggeber zu tragen. Kostenpflichtige Reparaturen werden ohne vorherige Sondervereinbarung nur gegen Barzahlung/Nachnahme durchgeführt.
11. Schadenersatzansprüche
11.1. Schadenersatzansprüche bei vom Auftragnehmer zu vertretender Unmöglichkeit sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für den entsprechenden Teil der Ware bzw. Leistung geltenden Auftragssumme. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bleibt hiervon unberührt.
11.2. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe der für die entsprechende Ware bzw. Leistung geltenden Auftragssumme beschränkt.
12. Software
Programme, die zum Lieferumfang gehören, enthalten für den Auftraggeber ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Bei Verstoß gegen dieses Nutzungsrecht haftet der Auftraggeber in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
13. Dienstleistungen
über den Umfang von Dienstleistungen muß vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Vereinbarung in Form eines Vertrags getroffen werden. Wird dabei eine Abrechnung auf Basis eines festen Stundensatzes vereinbart, bleibt dieser für alle im Vertrag festgelegten Dienstleistungen bis zur Erfüllung des Vertrags gültig.
14. Pflichtenheft
14.1. Für Produkte, die individuell für den Auftraggeber erstellt werden sollen, ist vor Abgabe eines Angebotes ein Pflichtenheft über den Leistungs- und Funktionsumfang zu erstellen, das bei Zustandekommen einer Auftragserteilung für beide Parteien bindend ist. Falls Änderungen am Sachverhalt auftreten sollten, die bei Abgabe des Angebots für den Auftragnehmer nicht offensichtlich waren, kann sich der Angebotspreis in angemessenem Maße ändern.
14.2. Der Auftragnehmer hat sein Angebot auf der Grundlage des im Lastenheft aufgeführten Sachverhalts zu erstellen. Es ist zu diesem Zweck vom Auftraggeber an ihn zu übergeben. Kommt keine Auftragserteilung für das daraufhin abgegebene Angebot zustande, kann der Auftraggeber die Rückgabe des Lastenhefts vom Auftragnehmer verlangen.
14.3. Es kann auch vereinbart werden, daß der Auftragnehmer die Erstellung eines Pflichtenhefts übernimmt. Dies kann in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erfolgen oder nach Fertigstellung des Pflichtenhefts zusammen mit dem Angebot dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt werden. Liegt zwei Wochen nach Abgabe des Pflichtenhefts keine Bestellung bzw. Auftragserteilung für das erstellte Angebot beim Auftragnehmer vor, kann dieser dem Auftraggeber die für die Erstellung des Pflichtenhefts benötigte Arbeitszeit in Rechnung stellen.
14.4. Sind auf Verlangen des Auftraggebers Änderungen oder Zusätze im Pflichtenheft nach der Angebotsabgabe einzutragen, kann der Auftragnehmer eine dem daraus resultierenden Mehraufwand entsprechende Anpassung des Angebotspreises durchführen. Er hat den neuen Angebotspreis dem Auftraggeber sofort mitzuteilen.
14.5. Wird nach der Auftragserteilung ein anderer Sachverhalt festgestellt, als er vom Auftraggeber zuvor dargelegt wurde oder wird ein den Auftrag betreffender Sachverhalt vom Auftraggeber bewußt oder unbewußt verschwiegen, ist der Auftragnehmer berechtigt eine Anpassung des Pflichtenhefts und des Angebots, dem neuen Sachverhalt entsprechend, vorzunehmen. Das neue Angebot hat er samt dem angepaßten Pflichtenheft dem Auftraggeber sofort zukommen zu lassen.
14.6. Für Fahrten des Auftragnehmers, die zur Erfüllung von im Pflichtenheft vereinbarten Dienstleistungen zwingend notwendig sind, sind keine gesonderten Fahrtkosten zu berechnen. Für alle vom Auftraggeber zusätzlich veranlaßten oder durch Mißachtung von Absatz 14.5 verursachten Fahrten können die Fahrtkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
15. Geschäftszeiten
Die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten findet in den gewöhnlichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers statt. Die sind von Montag bis Freitag von 9:00 bis 19:00 Uhr an regulären Werktagen.
16. Datenschutz
Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, daß im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Kunden- und Lieferdaten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung gespeichert werden.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
17.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die den Auftrag ausführende Zweigniederlassung des Auftragnehmer zuständig ist. Der Auftragnehmer ist daneben auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggeber zu klagen. Soweit Ansprüche des Auftragnehmer nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand für Nicht-Kaufleute nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggeber im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
18. Zusatzklausel
18.1 Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, oder diese Bedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
18.2 Für Verträge gelten ausschließlich unsere AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.